AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.10.2012)

Firma PIB-Klebstoffauftragstechnik GmbH ▪ Heegwaldring 8 ▪ 63694 Limeshain

1. Allgemeines
1.1 Unsere gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsverbindung erfolgt aus­schließlich zu unseren nachstehenden. allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch dann, wenn hierauf nicht mehr Bezug genommen wird.
1.2 Abweichende AGB des Kunden werden nicht, auch nicht stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten, anerkannt

2. Angebot und Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Vertragsvereinbarungen kommen erst durch unsere Auftragbestätigung oder -ausführung zustande.
2.2 Unser Kunde ist an seine Erklärung einen Monat ab Zugang gebunden.
2.3 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4 Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaf­ten und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3. Preise
3.1 Es gelten die Preise unserer zurzeit gültigen Preisliste netto ab Limeshain zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3.2. Bei Aufträgen bis 50,00 € wird ein Kleinauftragszuschlag von 20,00 € berechnet.

4. Zahlung und Zahlungsverzug
4.1 Der vereinbarte (Teil-) Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der (Teil-) Rechnung ohne Abzug kostenfrei fällig. Nach Fristablauf tritt Verzug ein, sobald der Lieferungsgegenstand eingetroffen ist. Der Verzugszins beträgt 8 Prozent­punkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs­schadens, auch eines nachweisbar höheren Verzugszinssatzes, bleibt davon unberührt.
4.2 Bei einem Lieferumfang ab 10.000,00 € netto behalten wir uns vor 50% des Kaufpreises als Abschlagszahlung zu verlangen.
4.3 Bei einer erheblichen Vermögensverschlechterung des Kunden (z.B. Scheck- oder Wechselprotest sowie Zwangsvollstreckungen Dritter) werden noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort zahlbar. Weitere Anfertigungen oder Liefe­rungen erfolgen nur gegen Zahlung des Gesamt-(Rest)-Preises.
4.4 Bei Gewährung von Ratenzahlungen sind Zurückbehaltungs- oder Minderungs­rechte den letzten Raten entgegenzuhalten.
4.5 Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkann­ten Gegenansprüchen zulässig.

5. Lieferzeiten, Lieferfristen, Abnahme
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware versandt oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt ist.
5.3 Höhere Gewalt, auch verspätete Belieferung durch unseren Lieferanten hemmen die Lieferfrist entsprechend. Wir sind in diesem Fall sowie nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten unter Wegfall evtl. wechselseitiger Ansprüche.
5.4 Wir kommen erst nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Monat in Verzug, es sei denn, die Auftragsdurch­führung wird nachträglich unmöglich.
5.5 Bei Abnahmeverzug des Kunden können wir unbeschadet anderer Rechte vom Vertrag zurücktreten.
5.6 Die Verwendung unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Abnahme.

6. Versand und Gefahrübergang
Die Gefahr geht ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens zum Zeitpunkt des Abhebens der Ware von unserer Versandrampe auf den Kunden über.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen und Eventualverbindlichkeiten besteht an unseren Liefergegenständen einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt.
7.2 Die Rücknahme des Liefergegenstandes wegen Zahlungsverzug führt nicht zur Rückabwicklung des Vertrages. Der Zeitwert des Rücknahmegutes wird auf den offenen Zahlungsanspruch angerechnet.
7.3 Zahlungen per Wechsel gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel ein­gelöst oder wir aus der Wechselhaftung befreit sind.
7.4 Bei Zahlung aufgrund Einzugsermächtigung erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit dem Ende der Widerrufsfrist des Einzugs bzw. der endgültigen Belastung des Schuldnerkontos.
7.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns hieraus eine Verbindlichkeit entsteht. Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen führt zu unserem Miteigentum an der neuen Sache im entsprechenden Wertverhältnis. Der Kunde verwahrt für uns. Wir gelten als Hersteller gem. § 950 BGB.
7.6 Weiterveräußerung unseres Vorbehaltsgutes ist nur im Rahmen des vereinbar­ten Geschäftsverkehrs zulässig; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die Befugnis zur Weiterveräußerung besteht nur, wenn der Zah­lungsanspruch des Kunden gegen einen Abnehmer nicht an Dritte (z.B. Facto­ring-Bank oder Globalzession) übergeht und wenn der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
7.7 Der Kunde tritt jetzt schon die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten in Höhe unseres Kaufpreisanspruches ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.8 Unser Kunde ist zum Einzug der durch verlängerten Eigentumsvorbehalt uns
zustehenden Forderungen treuhänderisch befugt. Die Befugnis entfällt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
7.9 Übersteigt der Wert der Sicherheiten den uns zustehenden Forderungsbetrag um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, in angemessener Höhe Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

8. Gewährleistung, Verjährung
8.1 Unser Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Emp­fang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen, andernfalls die Geltend­machung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unser Kunde hat die Voraussetzung des Gewährleistungsanspruchs nachzuweisen, insbesondere den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2 Für Mängel an von uns selbst hergestellten Gegenständen haften wir wie folgt: Diejenigen Teile, die nachweislich in Folge eines bereits vor Gefahrübergang vorliegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich be­einträchtigt sind, werden von uns nach billigem Ermessen nachgebessert oder erneuert.
8.3 Für von uns gelieferte Anlagen gilt folgendes:
8.3.1 Bei Mängeln an von uns selbst hergestellten Teilen gilt 8.2.
8.3.2 Bei nicht von uns hergestellten Anlageteilen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche, die uns gegen die Liefe­ranten der Anlageteile zustehen. Bei Wegfall dieser Ansprüche sind wir ver­pflichtet, kostenfrei für den Käufer nach unserem billigem Ermessen nachzu­bessern oder angemessenen Ersatz zu liefern.
8.4 Für Handelsware haften wir nur gemäß Ziff. 8.3.2.
8.5 Ist uns die Nacherfüllung unmöglich oder trotz schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 1 Monat von uns nicht begonnen worden oder schlägt die Nacherfüllung zum dritten Mal fehl, kann unser Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Ver­trag zurücktreten.
8.6 Ist der Rechts- oder Sachmangel unseres Liefergegenstandes nur geringfügig, steht unserem Kunden kein Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz zu.
8.7 Verletzen wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten – auch wesentlicher Art – nur leicht fahrlässig, ist unsere Haf­tung ausgeschlossen mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Ge­sundheit Dritter.
8.8 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei einer täglichen Be­triebsdauer unserer Ware von durchschnittlichen 8 Stunden in 24 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, es sei denn, dass uns Arglist beim Verschweigen von Mängeln nachgewiesen wird.
8.9 Bei Nichtabnahme oder Nichtinbetriebnahme erlischt die Mängelhaftung spätes­tens 24 Monate nach Zugang bzw. Mitteilung über die Versandbereitschaft.
8.10 Verwendet der Kunde Ersatzteile, die von uns zur Verwendung nicht freigegeben worden sind, trägt er die Beweislast, dass ein Mangel hierdurch nicht verursacht ist, sondern unabhängig davon zum Zeitpunkt der Lieferung schon bestand.

9. Haftungsbegrenzung
9.1 Der Schaden ist der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typisch vorher­sehbaren Schadens. Dieser Beträgt maximal 2,5 Mio. € bei Personenschäden, für jede beschädigte Person maximal 0.5 Mio. €, bei Sachschäden maximal 50.000,00 € und bei Vermögensschäden maximal 7.500,00 €.
9.2 Wegen Lieferverzug beschränkt sich unsere Haftung maximal auf 0,5 % pro Woche, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig verwendet werden konnte.

10. Einhaltung von Schutzvorschriften
10.1 Der Kunde darf die Bedienung der von uns gelieferten Anlagen nur an geschul­tes und informiertes Personal übertragen.
10.2 Die Sicherheitsvorschriften der Hersteller der verwendeten Applikationsprodukte sind strikt einzuhalten.

11. Software
Der Kunde ist nur zur Nutzung gelieferter Software berechtigt. Die Software bleibt unser geistiges Eigentum, welches der Kunde nicht kopieren oder Dritten zugänglich machen darf.

12. Verletzung von geschützten Verfahren
Wir haften nicht, wenn der Kunde bei der Verwendung unserer Lieferungsgegen­stände gewerbliche Schutzrechte von Herstellungsverfahren verletzt. Sofern wir insoweit von Dritten – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch genommen werden, stellt unser Kunde uns in vollem Umfang frei und gewährt uns ent­sprechende Sicherheiten.

13.. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
13.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Limeshain.
13.2 Gerichtsstand für alle Aktiv- und Passivstreitigkeiten (auch Scheck- u. Wechsel­klagen) ist ausschließlich 35390 Gießen. Dies gilt auch, wenn unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für miet- und patentrechtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeits­regelungen.
13.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

14. Schlussbestimmungen
Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Sondervereinbarungen unwirksam sind oder werden, tritt an deren Stelle die­jenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Be­stimmung gewählt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck ihrer Vereinbarung zu erreichen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer Regelungslücke.

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